Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Käufers werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind. Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrages sind rechtsunwirksam, soweit sie nicht schriftlich von der HCT GmbH bestätigt worden sind.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die HCT GmbH eine Bestellung des Käufers schriftlich oder fernschriftlich bestätigt. Vereinbaren die HCT GmbH und der Käufer neben der Warenlieferung auch dienst- oder werkvertragliche Leistungen, gilt dies als gesonderter Vertrag und bedarf dies gesonderter Beauftragung durch den Besteller; dies gilt nicht für die kaufvertraglichen Nebenleistungen wie Verpackung, Transport und etwaige Versicherung. Für die Warenlieferung gilt ausdrücklich ausschließlich Kaufrecht als vereinbart.
Gleiches gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. Die HCT GmbH behält sich vor, einen Vertragsabschluß mittels Rechnung zu bestätigen.
Maße, Zeichnungen und Abbildungen etc. sind unverbindlich. Kostenvoranschläge können um 15% über- bzw. unterschritten werden. Verbesserungen oder Änderungen der Leistung sind zulässig, soweit sie dem Käufer unter Berücksichtigung der Interessen der HCT GmbH zumutbar sind.
Bei Dienstleistungs- und Entwicklungsaufträgen gilt eine schriftliche Termin- und Preiszusage als unverbindlicher Richttermin/Richtpreis und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhersehbare Termin- und Preisänderungen eintreten können.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung, Transport und Frachtversicherung, und, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, zuzüglich der am jeweiligen Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer ab Lager.
Nicht vorhersehbare Änderungen der Kalkulationsgrundlage berechtigen die HCT GmbH zu einer entsprechenden Preisanpassung.
Bei Abrufbestellungen dient der vereinbarte Preis bei Vertragsabschluß als Grundlage. Preisveränderungen während der Laufzeit des Abrufvertrages berechtigen die HCT GmbH zur Preisanpassung.
Alle Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch die HCT GmbH. Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung.
Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbstständige Leistung.
Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt, sowie aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen Betriebsstörungen, höhere Gewalt, Streiks etc., gleich ob diese im eigenen Betrieb, dem des Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten. In diesen Fällen kann der Käufer keinen Verzugsschaden bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Die Haftung der Firma HCT GmbH wegen Lieferverzuges wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, darüber hinaus betragsgemäß auf das dreifache des Kaufpreises oder Teilkaufpreises.
Die HCT GmbH ist im Fall von ihr nicht zu vertretender Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer Frist von zwei Monaten hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn die Liefer- und Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Käufer berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit durch Gründe, die nicht von der HCT GmbH zu vertreten sind, kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die vorgenannten Umstände kann sich die HCT GmbH nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich benachrichtigt.
Bei Lieferverzug den die HCT GmbH zu vertreten hat, haben Kaufleute unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen nur das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
Alle Gefahren gehen auf den Käufer über, sobald die Ware der den Transport ausführenden Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der HCT GmbH verlassen hat.
Die HCT GmbH versichert jedoch die Ware auf Kosten des Käufers, wenn dieser die Versicherung der Ware schriftlich begehrt.
Bei Sendungen an die HCT GmbH trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei der HCT GmbH , sowie die gesamten Transportkosten
Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, Bar, Nachnahme-Bar, Nachnahme Verrechnungsscheck oder bei Abholung zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anderslautenden Bestimmungen des Käufers. Sind bereits Kosten der Beitreibung und Zinsen entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zurückbehaltung und Minderung sind darüber hinaus auf Ansprüche beschränkt, die aus demselben Vertrag stammen.
Teillieferungen oder Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf dem Bankkonto der Firma HCT GmbH gutgeschrieben worden ist. Gleiches gilt für die Einlösung von Schecks.
Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder die Bank einen Scheck nicht einlöst, ist die HCT GmbH zum sofortigen Rücktritt vom Liefervertrag ohne besondere vorherige Ankündigung berechtigt. In diesen Fällen werden ohne besondere Anforderungen sämtliche Forderungen der HCT GmbH gegenüber dem Käufer sofort in einem Betrag fällig. Gleiches gilt, wenn der HCT GmbH andere Umstände bekannt werden die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen.
Hält die HCT GmbH weiter am Vertrag fest, ist sie berechtigt, Vorauszahlung, Bankbürgschaft oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
Der HCT GmbH steht das Recht zu, den im Verzug befindlichen Käufer von der Belieferung auszuschließen, auch wenn entsprechende Lieferverträge geschlossen worden sind.
Vom Verzugszeitpunkt an ist die HCT GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatz für offene Kontokorrentkredite zu berechnen. Der Käufer trägt die gesamten Beitreibungs-, etwaige Gerichts- und Vollsteckungskosten.
Die HCT GmbH ist berechtigt, ihre Forderungen abzutreten.
Wird die von der HCT GmbH gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. seine Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen kostenfrei mit der notwendigen Sorgfalt für die HCT GmbH.
Die HCT GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftverbindung gegenüber dem Käufer entstandenen oder noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes, vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung. Übersteigt der Wert der für die Firma HCT GmbH bestehenden Sicherheiten, die Forderungen an den Käufer bzw., Besteller um mehr als 20%, so ist die Firma HCT GmbH auf Verlangen des Käufers bzw. Bestellers verpflichtet, nach Wahl der Firma HCT GmbH Sicherheiten oder Teile hiervon in dem Umfang freizugeben, dass die Forderung zu nicht mehr als 120% besichert werden. Die Verwertung insbesondere des Vorbehaltsgutes steht der Firma HCT GmbH zu, die auf Verlangen des Käufers oder Bestellers einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen hinzuzuziehen hat.
Be- oder Verarbeitung der von der HCT GmbH gelieferten und noch in deren Eigentum stehender Ware erfolgt im Auftrag der HCT GmbH, ohne dass daraus Verbindlichkeiten für die HCT GmbH erwachsen können.
Bei Einbau in fremde Waren durch den Käufer wird die HCT GmbH Miteigentümerin an den neuentstehenden Produkten, im Verhältnis des Wertes der durch sie gelieferten Waren zu den mitverwendeten fremden Waren.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen sind unzulässig.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Verkäufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die HCT GmbH ab. Auch insoweit ist die HCT GmbH auf Verlangen des Käufers oder Bestellers verpflichtet, die über 120% des Forderungbetrages hinausgehenden Sicherheiten ganz oder teilweise nach eigener Wahl bis zum Sicherungsbetrag von 120% freizugeben.
Die HCT GmbH ermächtigt den Käufer widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der HCT GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
Der Käufer hat Zugriffe Dritter abzuwehren.
Bei Zahlungsverzug – insbesondere nach Nichteinlösung von Schecks – ist die HCT GmbH berechtigt, ohne Vorliegen entsprechender gerichtlicher Titel oder Ermächtigungen, nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume durch Beauftragte, die sich entsprechend zu legitimieren haben, an sich zu nehmen. Die Kosten des Abtransportes trägt der Käufer in voller Höhe.
Der Käufer verpflichtet sich, wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, auf Anforderung der HCT GmbH die erhaltene Ware im verbleibenden Umfang auf eigene Kosten und Gefahr an die HCT GmbH zurückzusenden.
In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch die HCT GmbH liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.
Übersteigt der Wert der einbehaltenen Sicherheiten 25 %, so wird die HCT GmbH auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach Ihrer Wahl freigeben. Der Käufer trägt die Beweislast dafür, dass die einbehaltenen Sicherheiten 25 % übersteigen.
Die Gewährleistung beträgt für alle von uns gelieferten Produkte grundsätzlich 24 Monate. Die Gewährleistung für alle Waren und Dienstleistungen der HCT GmbH beträgt grundsätzlich 24 Monate.
Darüber hinaus kann eine etwaige Herstellergarantie weitergegeben werden. Dieses muss jedoch auf der Rechnung vermerkt sein.
Die Frist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsempfehlungen der HCT GmbH nicht befolgt, Änderungen an den Waren vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
Die HCT GmbH leistet nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Nachlieferung, wobei der Käufer oder Besteller die Ware auf eigene Kosten an den Geschäftssitz der HCT GmbH zur Durchführung der Nachbesserung oder Nachlieferung anzuliefern hat.
Bei Handelsware tritt die HCT GmbH die ihr selbst zustehenden Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Vorlieferanten im Rahmen der Gewährleistung an den Käufer bzw. Besteller ab.
Wegen darüber hinausgehender Gewährleistungsansprüche gilt das vorgesagte. Die HCT GmbH beschränkt darüber hinaus ihre Haftung im Rahmen der Gewährleistung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, jedenfalls auf den fünffachen Betrag des Kaufpreises bzw. Teilkaufpreises.
Vor Geltendmachung über Nachlieferung oder Nachbesserung hinausgehender Gewähr-leistungsansprüche hat der Käufer bzw. Besteller der HCT GmbH mindestens zweimal Gelegenheit zur Nachbesserung oder Nachlieferung zu gewähren und ist nach Erfolglosigkeit berechtigt, weitergehende Gewährleistungsansprüche nach einer abschließenden Gelegenheit zur Beseitigung von Mängeln binnen mindestens 21 Tagen geltend zu machen.
Der Käufer muss der HCT GmbH etwaige Mängel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme der Mängel schriftlich mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die HCT GmbH frei von der Gewährleistungspflicht.
Der Käufer ist im Falle einer Mängelrüge verpflichtet, das defekte Gerät bzw. Teil auf eigene Kosten und Gefahr, verbunden mit einer genauen Fehlerbeschreibung, mit Angabe der Modell- und Seriennummer, sowie einer Kopie des Lieferscheins oder der Rechnung, mit der die Ware geliefert wurde, in die Werkstatt der HCT GmbH zu verbringen oder zu senden. Ein Vorabaustausch ist ausgeschlossen.
Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder Ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Verschleißteile, wie Druckköpfe, Farbbänder, Typenräder etc. sowie die unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung von Geräten, sowie Fremdeingriff und das Öffnen von Geräten hat zur Folge, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind.
Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch beschädigter Liefergegenstände. Sollten im Rahmen der Reparaturbemühungen durch die HCT GmbH die auf den zu reparierenden Geräten befindlichen Daten verloren gehen, so ist dieses Risiko vom Auftraggeber zu tragen.
Bevor der Käufer Geräte der HCT GmbH zur Durchführung von Reparaturarbeiten oder im Rahmen der Gewährleistung zur Nachlieferung oder Nachbesserung aushändigt, ist er gehalten, etwaig, für ihn erforderliche Daten extern zu sichern.
Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
Bei dem Erwerb gebrauchter Geräte oder Teile ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
Die HCT GmbH übernimmt bei Softwarelieferungen insbesondere keine Gewähr für absolute Fehlerfreiheit und den unterbrechungsfreien Ablauf der Programme.
Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die gelieferten Waren und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.
Soweit Programme zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem Käufer ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt (soweit es sich nicht um Shareware handelt), das heißt er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
Bei Verstoß gegen dieses Nutzungsrecht haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden. Für Standardsoftware gilt generell der Lizenzvertrag, des Softwareherstellers. Sonstige Schadensersatzansprüche gegen die HCT GmbH sind ausgeschlossen.
Für Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsabschluß haftet die HCT GmbH nur, wenn ihr, bzw. ihren Erfüllungsgehilfen, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Für diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der HCT GmbH und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als zwingend vereinbart.
Andere nationale Rechte, ebenso das einheitliche internationale Kaufrecht (EKA, EKAG) werden ausgeschlossen.
Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, wird Hildesheim als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich mittelbar und unmittelbar aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten vereinbart.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine sonstige Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Die HCT GmbH ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit diesen erhaltene Daten über den Käufer, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz, dass persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet werden.
Wir weisen darauf hin, dass die Ausfuhr der gelieferten Waren nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung erfolgen darf.
Verbindliche Auskünfte bezogen auf die Ausfuhr erteilt das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, Eschborn/Taunus.
Die Zustimmungserklärungen sind vom Käufer vor der Verbringung der Ware einzuholen.